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Vereinsregisternummer: 503 VR 153 NM
Steuernummer: 19 294 7008 6
DTV-Vereinsnummer: TSH 1249


§ 1 Allgemeines


(1) Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Neumünster“ und wurde am 27.03.1974 gegründet. Er führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz und Gerichtsstand für alle das Mitgliedschaftsverhältnis betreffenden Streitigkeiten zwischen dem TSC Neumünster und seinen Mitgliedern, auch nach deren Ausscheiden aus dem Verein, ist Neumünster.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden geschlechtsneutral verwendet, soweit sie sich nicht offensichtlich nur auf Frauen oder Männer beziehen.



§ 2 Zweck


(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes. Dieses verwirklicht der Verein insbesondere durch Tanzveranstaltungen und die Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb in Tanzturnieren nach sportlichen Regeln, insbesondere nach den Regeln des Deutschen Tanzsportverbandes e.V., und durch weitere Veranstaltungen.

(2) Der Verein ist Mitglied im

(a) Tanzsportverband Schleswig-Holstein e.V., Anschlussverband des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V., und im
(b) Deutschen Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund e.V.



§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Das heißt:

(a) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(c) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(d) Die Organe und Funktionsträger des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(e) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 4 Mitglieder


(1) Der Verein führt

(a) ordentliche Mitglieder (aktive und fördernde Mitglieder),
(b) jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und
(c) Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Vereins starten in sportlichen Wettbewerben für den TSC Neumünster. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ausnahmen beschließen.



§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder jugendliches Mitglied sind schriftlich an den erweiterten Vorstand des Vereins zu richten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Mitteilung an den erweiterten Vorstand erfolgen.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kommt insbesondere in Betracht, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen drei Monate im Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht gezahlt hat.



§ 6 Ordnungen


(1) Für alle Mitglieder gelten außer der Satzung die

(a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.,
(b) Verbandsgerichtsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und
(c) die Jugendordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

(2) Der TSC Neumünster führt eine

(a) Beitragsordnung und
(b) eine Geschäftsordnung.
Diese kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden.



§ 7 Beiträge


Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.



§ 8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
(c) der erweiterte Vorstand und
(d) die Jugendversammlung.



§ 9 Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich als Jahreshauptversammlung statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

(3) Die Einberufung erfolgt

(a) schriftlich (auch per E-Mail) oder
(b) durch Aushang oder
(c) durch Bekanntmachung in der Tageszeitung

durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

Der Aushang befindet sich am Schwarzen Brett des Tanzsportclubs Neumünster e.V. im Tanzstudio Prasse, Rendsburger Str. 59-61, 24534 Neumünster. Die Tageszeitung heißt „Holsteinischer Courier“.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt ausschließlich nach Absatz (3) (a).

(5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind

(a) die Berichte des erweiterten Vorstandes,
(b) die Berichte der Kassenprüfer und
(c) der Haushaltsplan vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung hat

(a) über die Entlastung des erweiterten Vorstandes zu beschließen,
(b) den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen,
(c) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und
(d) die Wahl der Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes vorzunehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Festlegung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(7) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom 1.Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vor Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt.



§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem

(a) 1. Vorsitzenden,
(b) 2. Vorsitzenden,
(c) Kassenwart und
(d) dem Sportwart.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

(a) Vorstand
(b) Jugendwart und
(c) dem Schrift- und Pressewart.

(3) Der 1.Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vertreten.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit ernennt der erweiterte Vorstand kommissarisch einen Nachfolger. Das gilt nicht für das Amt des 1. Vorsitzenden, an dessen Stelle der 2. Vorsitzende tritt. Die Bestätigung dieser Änderung oder eine Neuwahl erfolgt für den Rest der laufenden Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.

In Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt:

(a) der 1. Vorsitzende und
(b) der Kassenwart.

In Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:

(a) der 2. Vorsitzende,
(b) der Sportwart und
(c) der Schrift- und Pressewart.

(6) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen des erweiterten Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.



§ 11 Jugendversammlung


(1) Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

(2) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der jugendlichen Mitglieder erforderlich ist, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

(4) Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gemäß § 9 Absatz (6) dieser Satzung.

(5) Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendwart ist gleichzeitig ständiger Vertreter des Vereins in der Jugendversammlung des Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein e.V.



§ 12 Kassenprüfer


(1) Jede Jahreshauptversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Kassenprüfer auf zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

(2) Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kasse gestattet. Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu berichten.



§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmenberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt gemäß § 9 Absatz (4) dieser Satzung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Tanzsportverband Schleswig-Holstein e.V. zu, der es ausschließlich für die Förderung der Jugendarbeit im Tanzsport zu verwenden hat.



§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.